JudikaturJustizRS0007929

RS0007929 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. April 2003

Der Ausschluß der im § 594 ABGB genannten Personen ist auf deren vom Gesetz vermutete Befangenheit zurückzuführen. Die Aufzählung der wegen Befangenheit zeugnisunfähigen Personen ist eine erschöpfende, weshalb der Vormund des Bedachten oder der zur Vormundschaft Berufene als Zeugen nicht ausgeschlossen sind.

Entscheidungen
4