JudikaturJustizRS0007895

RS0007895 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. November 2016

Die Tatsache, dass der Einheitswert nicht dem tatsächlichen Wert der Liegenschaft entspricht, rechtfertigt die Anordnung der gerichtlichen Schätzung. Wurde die Schätzung zunächst ohne ausdrückliche Anordnung des Gerichtes durchgeführt, hat aber das Erstgericht sie dem Inventar zu Grunde gelegt, hat es diese Maßnahme gebilligt. Darin liegt eine " ausdrückliche" wenn auch nachträgliche Anordnung.

Entscheidungen
9