JudikaturJustizRS0007888

RS0007888 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. März 2009

Für die Höhe der Ansprüche Pflichtteilsberechtigter, denen es unbenommen bleibt, ihre Pflichtteilsansprüche im Rechtsweg in der ihnen zustehenden Höhe durchzusetzen (für die endgültige Ermittlung des Pflichtteilsanspruches im Rechtsweg ist ja auch die Wertermittlung im Rahmen der Inventarserrichtung nicht bindend, vgl hiezu S 14/245, 36/14, 42/151 ua), hat es keine Bedeutung, daß der tatsächliche Wert eines Nachlaßaktivums höher ist, als er im eidesstättigen Vermögensbekenntnis angesetzt wurde.

Entscheidungen
8