JudikaturJustizRS0007859

RS0007859 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. November 1988

Bei Ermittlung des Wertes eines Unternehmens ist auch der immaterielle Unternehmenswert (Geschäfts- oder Idealwert) zu berücksichtigen. Das Unternehmen hat dann einen Geschäfts- (Ideal-)wert, wenn es im kritischen Zeitpunkt - soweit also die Nachlaßinventur in Betracht kommt, zur Zeit des Todes des Erblassers - sowohl um einen den Bilanzwert übersteigenden Betrag verkauft als auch mit der Wahrscheinlichkeit künftigen Ertrages fortgeführt werden könnte. Daß die Erben es nicht verkaufen oder fortführen müssen, ist unerheblich, wenn sie es nur können. Künftige Pensions- und Abfertigungsansprüche beeinflussen diesen gegenwärtigen Geschäftswert.