JudikaturJustizRS0007802

RS0007802 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. April 1978

Ein zinsenfreies Darlehen des Wohnhaus-Wiederaufbaufonds mit langjähriger Laufzeit ist nicht mit den zur Gänze aushaftenden Betrag, sondern nur zu einem Teil vom Schätzwert der Liegenschaft abzuziehen. Da aber für die Feststellung des Verkehrswertes der Liegenschaft unter Berücksichtigung ihrer Belastung durch Darlehen des Wohnhaus-Wiederaufbaufonds mit besonders günstigen Bedingungen nicht ein schematischer Hundertsatz vom Nennwert des seinerzeit gewährten Darlehens zur Bewertung des aushaftenden Betrages im Zeitpunkt des Todes der Erblassers angewendet werden kann, kann dessen Feststellung nicht unmittelbar unter Zugrundelegung der Grundsätze des Bewertungsgesetzes (§ 14 Abs 3) erfolgen, sondern ist die Schätzung durch einen Sachverständigen erforderlich.