RS0007721 – OGH Rechtssatz
RS0007721 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Der in einem bestimmten Abhandlungsverfahren bestellte Erbenkurator hat eine durch die Vertretung des Erben gegenüber einem bestimmten Erblasser beschränkte Aufgabe. Er darf nicht mit einem Abwesenheitskurator gemäß § 276 ABGB verwechselt werden. Der Erbenkurator ist daher nicht ohne weiters legitimiert, in einem anderen Verlassenschaftsverfahren zu Geltendmachung von Erbrechten gegenüber einem anderen Erblasser einzuschreiten.