JudikaturJustizRS0007701

RS0007701 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. November 2004

Der Grundsatz, daß der Abhandlung nicht beigezogene Erbansprecher nach Rechtskraft der Einantwortungsurkunde gegen diese kein Rechtsmittel haben ist nur dann anzuwenden, wenn die Abhandlung gesetzmäßig durchgeführt wurde und das Abhandlungsgericht trotz gesetzmäßige Durchführung nicht in der Lage war, die vom Rechtsmittelwerber behaupteten Anspürche zu berücksichtigen.

Entscheidungen
3