RS0007645 – OGH Rechtssatz
RS0007645 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Die Kosten des Verlassenschaftskurators sind Kosten der Verlassenschaft und stellen Abzugsposten des Nachlasses dar; sie sind daher auch bei einer Überlassung des Nachlasses an Zahlungsstatt, an erster Stelle zu befriedigen. Ist über den Nachlass kein Konkurs verhängt worden, so sind die §§ 51, 52 KO in der Fassung der Konkursnovelle 1959 auch dann sinngemäß anzuwenden, wenn das Nachlassverfahren vor dem Inkrafttreten der Novelle eingeleitet wurde.