JudikaturJustizRS0007613

RS0007613 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. November 2004

Die Beeidigung der Zeugen, von welchen ein eigenhändig gefertigter Aufsatz über das mündlich errichtete Testament vorliegt oder welche nach der Vorschrift des § 65 AußStrG vernommen sind, ist nach § 123 Abs 2 AußStrG zur Ausweisung des Rechtstitels an sich nicht erforderlich. Ein unter Einhaltung der äußeren Form errichtetes mündliches Testament ist so lange als gültig anzusehen, als seine Ungültigkeit nicht im Prozeß erwiesen ist. Die Einhaltung der äußeren Form kann allerdings auch noch im Prozeßweg bestritten werden.