JudikaturJustizRS0007605

RS0007605 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Oktober 1982

Das Verlassenschaftsgericht darf den Bericht über die Todfallsaufnahme nicht einfach ungeprüft hinnehmen; es hat den Bericht vielmehr zu prüfen und eventuell erforderliche Ergänzungen von Amts wegen zu veranlassen.