RS0007605 – OGH Rechtssatz
RS0007605 – OGH Rechtssatz
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Das Verlassenschaftsgericht darf den Bericht über die Todfallsaufnahme nicht einfach ungeprüft hinnehmen; es hat den Bericht vielmehr zu prüfen und eventuell erforderliche Ergänzungen von Amts wegen zu veranlassen.