JudikaturJustizRS0007597

RS0007597 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
05. Juli 2001

Bei Einlagebüchern kann die Sicherstellung entweder durch Gerichtserlag oder durch Sperre und Verwahrung bei der Sparkasse, die in diesem Falle Gerichtserlagsstelle ist, erfolgen. Die Einlage von Bankguthaben auf gerichtlich gesperrte Einlagebücher ist daher eine taugliche Sichersstellungsart.

Entscheidungen
3