RS0007596 – OGH Rechtssatz
RS0007596 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Die Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Beweisaufnahme und die Beurteilung der Frage, ob der rechtlich notwendige Sachverhalt bereits genügend klargestellt sei, wird vom OGH den Tatsacheninstanzen, so dem Widerspruchsgericht, überlassen.