JudikaturJustizRS0007596

RS0007596 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. November 1968

Die Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Beweisaufnahme und die Beurteilung der Frage, ob der rechtlich notwendige Sachverhalt bereits genügend klargestellt sei, wird vom OGH den Tatsacheninstanzen, so dem Widerspruchsgericht, überlassen.