RS0007590 – OGH Rechtssatz
RS0007590 – OGH Rechtssatz
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In den Fällen, in welchen nur die Tätigkeit des Kurators beendet werden soll, die Kuratel selbst aber weiter dauert, ist die Enthebung des Kurators erforderlich. Der vom Verlassenschaftsgericht bestellte Substitutionskurator hat daher trotz der Beendigung der Abhandlung die Rechte der nicht geborenen Nacherben wahrzunehmen, wenn auch ab diesem Zeitpunkt die Aufsicht über diese Pflegschaft nicht mehr das Abhandlungsgericht, sondern das Pflegschaftsgericht führt.