RS0007580 – OGH Rechtssatz
RS0007580 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Für die amtswegige Eintragung des Ausscheidens eines verstorbenen Gesellschafter ist Voraussetzung, daß der Mitwirkung der Erben besondere Hindernisse entgegenstehen. Vor der Einantwortung bedarf die Anmeldung der abhandlungs-, allenfalls auch der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung.