JudikaturJustizRS0007580

RS0007580 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. Oktober 1951

Für die amtswegige Eintragung des Ausscheidens eines verstorbenen Gesellschafter ist Voraussetzung, daß der Mitwirkung der Erben besondere Hindernisse entgegenstehen. Vor der Einantwortung bedarf die Anmeldung der abhandlungs-, allenfalls auch der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung.