RS0007452 – OGH Rechtssatz
RS0007452 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Die Nichtzuziehung eines Notars als Gerichtskommissär begründet keine absolute Nichtigkeit, auch wenn in derartigen Fällen die Zuziehung übrig war (Betrifft die Rechtslage vor dem GKoärG BGBl 1970/343).