JudikaturJustizRS0007402

RS0007402 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. November 1978

Die Bestimmung des § 22 Abs 2 AußStrG kann nur so verstanden werden, daß dann, wenn eine Verlassenschaft in Österreich abzuhandeln ist, die materiellrechtlichen Ansprüche der Beteiligten ausschließlich nach österreichischem Recht zu beurteilen sind, und zwar auch dann, wenn erbrechtliche Ansprüche im ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht werden. Nach österreichischem Recht ist daher auch die Frage zu beurteilen, wer in welchem Ausmaß testamentarischer Erbe ist; dazu gehört die Beurteilung der Vorfrage, ob ein späteres Testament ein entgegenstehendes früheres aufhebt.