JudikaturJustizRS0007400

RS0007400 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Oktober 2001

Liegt eine Entscheidung des Konkursgerichtes, ob eine Masseforderung aus der gemeinschaftlichen oder einer Sondermasse zu berücksichtigen sei, bei der Verteilungstagsatzung noch nicht vor, so ist der strittige Betrag samt anteiliger Fruktifikationszinsen vorläufig von der Verteilung auszunehmen, die Entscheidung des Konkursgerichtes abzuwarten und erst dann über einen allfällig erhobenen Widerspruch zu entscheiden und der vorläufig ausgenommene Betrag zu verteilen.

Entscheidungen
6