JudikaturJustizRS0007378

RS0007378 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Januar 1982

Wenn ein österreichisches Abhandlungsgericht zur Durchführung der Verlassenschaftsabhandlung eines Ausländers zuständig ist, kommt österreichisches Recht für die Beurteilung der Rechte der Erben und aller anderen Beteiligten zur Anwendung.

Entscheidungen
11