RS0007354 – OGH Rechtssatz
RS0007354 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
In ganz besonders gelagerten Fällen kann auch anderen als den durch sinngemässe Anwendung des § 477 ZPO als nichtig angreifbaren Verfahrensverstößen im Hinblick auf ihre einschneidende Bedeutung das Gewicht einer Nullität iS des § 16 AußStrG beigemessen werden, nämlich insbesonders dann, wenn ein derartiger Verfahrensverstoß geradezu eine Rechtsverweigerung zur Folge hätte.