JudikaturJustizRS0007334

RS0007334 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Juni 2001

Von einem Verfahrensverstoß im Gewicht einer Nullität nach § 16 Abs 1 AußStrG könnte dann gesprochen werden, wenn die dem Gericht iS des § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG obliegende Stoffsammlung so mangelhaft geblieben wäre, daß dadurch Grundprinzipien des Pflegschaftsverfahrens - hier das Wohl des Kindes - vollkommen außer Acht gelassen würden.

Entscheidungen
57