RS0007334 – OGH Rechtssatz
RS0007334 – OGH Rechtssatz
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Von einem Verfahrensverstoß im Gewicht einer Nullität nach § 16 Abs 1 AußStrG könnte dann gesprochen werden, wenn die dem Gericht iS des § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG obliegende Stoffsammlung so mangelhaft geblieben wäre, daß dadurch Grundprinzipien des Pflegschaftsverfahrens - hier das Wohl des Kindes - vollkommen außer Acht gelassen würden.