JudikaturJustizRS0007330

RS0007330 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Januar 2022

Die Beugestrafe dient dazu, den Anordnungen des Gerichtes Achtung zu verschaffen. Dass der Zuwiderhandelnde selbst über kein eigenes Einkommen verfügt, ist unbeachtlich, weil daraus noch nicht der zwingende Schluss gezogen werden kann, die Strafe sei nicht einbringlich.

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