JudikaturJustizRS0007306

RS0007306 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Februar 2004

Wurde der ausländische bewegliche Nachlaß eines Inländers von der ausländischen Behörde in die Abhandlung miteinbezogen, dann hat das österreichische Gericht darüber trotzdem die Abhandlung zu pflegen.

Entscheidungen
7