RS0007298 – OGH Rechtssatz
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Dem im Sinne eines Generalversammlungsbeschlusses oder einer Vereinbarung zwischen Geschäftsführer und Minderheit zur Vermeidung der gerichtlichen Bestellung eines Revisors gem § 45 GmbHG bestellten Prüfer sind grundsätzlich die dem Revisor gem § 46 Abs 1 GmbHG zustehenden Rechte einzuräumen. Die sich daraus ergebenden Verpflichtungen sind ebenso wie die gegenüber einem gerichtlich bestellten Revisor nach § 19 AußStrG durchzusetzen.