§ 46 § 46.
§ 46 § 46. — GmbHG
§ 46 § 46. — GmbHG
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
ÜR: Die Neufassung des Abs. 1 erster Satz durch das RLG, BGBl.
Nr. 475/1990, ist nach Art. XI Abs. 1 erst auf Geschäftsjahre
anzuwenden, die nach dem 31. 12. 1991 beginnen; nach Art. X Abs. 11
RLG können dessen Bestimmungen schon früher angewendet werden, jedoch
nur insgesamt.
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 58/1906 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1991
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12023045
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die Revisoren haben das Recht, in die Bücher, Schriften, Rechnungsbelege und Inventare einzusehen, von den Geschäftsführern, den Mitgliedern des Aufsichtsrates und jedem mit der Rechnungsführung betrauten Angestellten der Gesellschaft Auskünfte und Erläuterungen zur Feststellung der Richtigkeit des letzten Jahresabschlusses abzuverlangen und den Bestand der Gesellschaftskassa sowie die Bestände an Effekten, Schulddokumenten und Waren zu untersuchen. Die verlangten Aufklärungen und Auskünfte müssen von den dazu Aufgeforderten ohne Verzug genau und wahrheitsgemäß gegeben werden. Der Aufsichtsrat ist der Revision beizuziehen. Das Gericht kann nach seinem Ermessen die Zuziehung eines oder mehrerer der Gesuchsteller zur Vornahme der Revision gestatten.
(2) Die Entlohnung der Revisoren wird von dem Handelsgerichte bestimmt; sie dürfen keine andere wie immer geartete Vergütung annehmen.