Spruch Im Verfahren zur gerichtlichen Bestellung von Revisoren nach § 45 GmbHG kommt nur der Gesellschaft und dem antragstellenden Gesellschafter Beteiligtenstellung und Rechtsmittelbefugnis zu, nicht aber den anderen Gesellschaftern und dem Geschäftsführer Rechte der gerichtlich bestellten Revisoren (§ 4…
Text Am 24. 2. 1981 hatte die GesmbH bei einem Stammkapital von 8 Mio. S folgende Gesellschafter: Die Antragstellerin mit einer Stammeinlage von 2 222 000 S (27.775%), den Geschäftsführer mit einer Stammeinlage von 500 000 S (6.25%) und eine schweizerische Holding-AG mit einer Stammeinlage von 5 278 000 …
Rechtliche Beurteilung Aus der Begründung: Der Geschäftsführer ist im Verfahren zur gerichtlichen Bestellung von Revisoren nach § 45 GmbHG zwar gemäß Abs. 4 zu hören, diese Anhörung ist aber nicht in seinen persönlichen, sondern ausschließlich im Interesse der Gesellschaft normiert. Nur dieser und dem antragstellenden Ge…