JudikaturJustizRS0007180

RS0007180 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. August 2011

Der Dritte (auch der Antragsgegner) kann auch durch Zulassung des verspäteten Rekurses gegen einen Aufhebungsbeschluss Nachteile erleiden. Es genügt die Beeinträchtigung der verfahrensrechtlichen Stellung.

Entscheidungen
52