Spruch Der außerordentliche Revisionsrekurs wird samt den Ergänzungen vom 28. 4. 2008, 19. 5. 2008 und 16. 6. 2008 zurückgewiesen.…
Text Begründung: Für den Betroffenen wurde mit Beschluss des Erstgerichts vom 11. 4. 2007 eine Sachwalterin bestellt, deren Aufgabenkreis die Besorgung aller Angelegenheiten im Sinne des § 273 Abs 3 Z 3 ABGB aF (nunmehr: § 268 Abs 3 Z 3 ABGB idF SWRÄG 2006, BGBl I 92/2006) umfasst. Der Einschreiter, Sti…
Rechtliche Beurteilung Der außerordentliche Revisionsrekurs ist verspätet. Vorauszuschicken ist, dass die Zustellung der Rekursentscheidung an den Einschreiter wirksam ist. Im Sachwalterschaftsverfahren besteht im Rekursverfahren nur relative Anwaltspflicht (§ 6 Abs 2 AußStrG). Der Einschreiter bedurfte in diesem Verfahre…