Spruch 1. Der Revisionsrekurs wird, soweit er die Obsorgeentscheidung betrifft, mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen. Der Vater Tashi T*****, vertreten durch Dr. Georg Freimüller, Rechtsanwalt in Wien, hat die Kosten seiner Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen, soweit s…
Text Begründung: Die Eltern der beiden Kinder leben seit vielen Jahren voneinander getrennt. Der ältere Sohn lebt seit Ende 2003 bei seinem Vater in Wien, der jüngere Sohn bei seiner Mutter in Indien. Der beim Vater lebende Sohn wird von diesem und einer Verwandten gut betreut und hat zu beiden ein sehr…
Rechtliche Beurteilung Zu 1.: Hinsichtlich der Obsorgeentscheidung nimmt die Revisionsrekurswerberin Nichtigkeit an, weil sie von den Vorinstanzen nie im Rechtshilfeweg gehört worden sei, weshalb fundamentale Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit verletzt worden seien. Sie übersieht dabei, dass die bloße Unterlassung einer B…