JudikaturJustizRS0007113

RS0007113 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. März 2007

Die Anfechtbarkeit von Entscheidungen über Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 17 AußStrG eichtet sich nach der WGN 1989, die diesbezüglich keine Änderung bewirkt hat, nach den Vorschriften der ZPO, weshalb auch im außerstreitigen Verfahren ein Rekurs gegen den Beschluss des Rekursgerichtes, mit dem die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bestätigt wurde, nicht zulässig ist.

Entscheidungen
11