RS0007037 – OGH Rechtssatz
RS0007037 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Hat das Rekursgericht einen Rekurs als unzulässig zurückgewiesen, ist es dem OGH verwehrt, anlässlich der Entscheidung über diesen - seiner Ansicht nach verfehlten - Zurückweisungsbeschlusses gleich in der Sache selbst zu erkennen, wenn dadurch der Instanzenzug verschoben würde. Der Oberste Gerichtshof darf nicht sachlich über eine Frage entscheiden, über die er im Hinblick auf § 528 ZPO unter Umständen gar nicht zu entscheiden hätte.