JudikaturJustizRS0007035

RS0007035 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Februar 2013

Das Gericht kann bis zur endgültigen Entscheidung nach § 176 ABGB vorläufige dringende Maßnahmen treffen. Voraussetzung für eine vorläufige gerichtliche Maßnahme ist, dass die Belassung des Kindes in der bisherigen Umgebung eine solche Gefährdung für das Kind mit sich bringt, dass Sofortmaßnahmen in Form einer Änderung des bestehenden Zustandes dringend geboten erscheinen.

Entscheidungen
27