JudikaturJustizRS0006999

RS0006999 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Juni 2018

Bei einer vorläufigen Entscheidung müssen nicht sämtliche notwendigen Verfahrensschritte getroffen werden, weil andernfalls bereits mit einer endgültigen Entscheidung vorgegangen werden könnte. Selbst wenn daher für die endgültige Entscheidung weitere Verfahrensschritte erforderlich wären, müsste deren Unterlassung nicht zu einer Anfechtbarkeit der Provisorialentscheidung führen.

Entscheidungen
10