JudikaturJustizRS0006823

RS0006823 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. August 2005

Auch ein Dritter, der durch eine Eintragung im Handelsregister in seinen Rechten verletzt wird, hat neben der Klage nach § 37 Abs 2 HGB auch das Rekursrecht gegen den Eintragungsbeschluss. Die Rekursfrist beginnt, wenn dem Rekurswerber der der Eintragung unterliegende Beschluss nicht zugestellt wurde, in dem Zeitpunkt, in welchem die Eintragung amtlich bekanntgemacht wurde, sofern der Rechtsmittelwerber nicht nachzuweisen vermag, dass er trotzdem die Eintragung weder kannte noch kennen mußte.

Entscheidungen
22