RS0006820 – OGH Rechtssatz
RS0006820 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Die Nichtbeachtung von Neuerungen stellt grundsätzlich bloß die Behauptung eines Verfahrensmangels dar, der ihm Rahmen eines ao Revisionsrekurses, wenn überhaupt, nur aufgegriffen werden könnte, wenn er in seinen Auswirkungen einer Nichtigkeit gleichkommt (ebenso EFSlg 16809, 19048 ua), also etwa falls eine Neuerung geeignet ist, die gesamten Entscheidungsgrundlagen zu verändern oder umzustoßen (EFSlg 19053). (Nichtigkeit bei Entscheidung gemäß § 170 ABGB verneint).