JudikaturJustizRS0006817

RS0006817 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. Januar 1985

Soweit ein Sondervermögensverwalter unter Hinweis auf die Entfernung seines Wohnsitzes von der Belegenheit des zu verwaltenden Vermögens für seine Enthebung auch das Interesse der Pflegebefohlenen an einer zweckmäßigen und wirksamen Vertretung durch eine andere Person als ihn ins Treffen führte, aber dann in dieser Betrachtungsweise als gesetzlicher Vertreter der Pflegebefohlenen, die ihrerseits keinen Enthebungsantrag gestellt hatte und einen solchen nicht erstmals im Rekurs wirksam beitreten konnte, von einer Anfechtung des antragsabweisenden Beschlusses absah, steht der Pflegebefohlenen kein durch den Vater ausübbares Rekursrecht zu.