RS0006815 – OGH Rechtssatz
RS0006815 – OGH Rechtssatz
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Auch dann, wenn eine Auszahlungsanordnung des Verlassenschaftsgerichtes zugunsten eines von mehreren Separationsgläubigern bereits druchgeführt ist, ist ein anderer Separationsgläubiger durch die Anordnung beschwert, weil durch dessen Beseitigung mit bindender Wirkung klargestellt wird, ob dem Verlassenschaftsgericht überhaupt die Befugnis zu einer derartigen Verfügung zukommt.