RS0006802 – OGH Rechtssatz
RS0006802 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Die Obsorge für das Kind erlischt mit dem Eintritt seiner Volljährigkeit (§ 172 ABGB). Der Unterhaltsbemessungsbeschluß kann daher nur mehr durch das volljährig gewordene Kind selbst angefochten werden.