JudikaturJustizRS0006788

RS0006788 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Januar 2016

Als Erbe zum Rekurs berechtigt ist im Grundbuchsverfahren nur derjenige, der schon eine Erbserklärung abgegeben hat und dessen Erbserklärung vom Gericht angenommen wurde.

Entscheidungen
7