JudikaturJustizRS0006675

RS0006675 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. April 2000

Der grundbücherlich eingetragene Wohnungsberechtigte ist durch die Bewilligung der bedingten Pfandrechtseintragung zugunsten eines von dem aus den bisherigen Höchstbetragspfandrechten Berechtigten verschiedenen Gläubigers in seinem verbücherten Recht auf Unterlassung einer Verfügung über die dem Wohnungsrecht vorangehenden Pfandränge beschränkt, zumal der Wegfall der vom Verzicht betroffenen Hypotheken ein Vorrücken im Rang bewirken würde.

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