RS0006643 – OGH Rechtssatz
RS0006643 – OGH Rechtssatz
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Wird über Antrag des Antragsgegners gem §§ 490 ZPO, 23 Drittes RStG bestätigt, daß das Enderkenntnis der Rückstellungskommission, soweit es über Ansprüche und Leistungsverpflichtungen des Zweitantragstellers abspricht, als nicht angefochten rechtskräftig und zur Exekution geeignet ist, so steht dem Erstantragsteller dagegen mangels Beeinträchtigung seiner Rechtssphäre kein Rechtsmittel zu. Dasselbe gilt von der Zulassung eines Dritten als Partei auf Seite des Zweitantragstellers (gegenüber dem Erstantragsteller).