RS0006631 – OGH Rechtssatz
RS0006631 – OGH Rechtssatz
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Die Bewilligung der Absonderung zugunsten eines Erbschaftsgläubigers berührt zwar möglicherweise die Interessenssphäre der anderen, greift aber in ihre Rechtsphäre nicht ein. Kein Verlassenschaftsgläubiger ist daher berechtigt, die Aufhebung einer zugunsten eines anderen bewilligten Absonderung zu begehren und Rechtsmittel gegen Beschlüsse, die einen anderen Erbschaftsgläubiger betreffen zu erheben.