JudikaturJustizRS0006560

RS0006560 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Oktober 2012

Der Erleger ist ungeachtet der inzwischen erfolgten Ausfolgung des Gerichtserlages durch den Ausfolgungsbeschluß beschwert, wenn eine Beseitigung dieses Beschlusses wegen Rechtswidrigkeit mit bindender Wirkung zur Klarstellung geeignet ist, daß die Ausfolgung des Erlages den öffentlich-rechtlichen Ausfolgungsvorschriften widersprach.

Entscheidungen
4