JudikaturJustizRS0006545

RS0006545 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Juni 2014

Mit der Bestimmung des § 176 ABGBnF, wonach das Gericht erforderlichenfalls Maßnahmen zu treffen hat "von wem immer es angerufen wird", wird keinesfalls jedem Anzeiger eine Parteistellung oder ein Rekursrecht in einem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren eingeräumt.

Entscheidungen
5