JudikaturJustizRS0006464

RS0006464 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. Januar 1963

Wenn das Gericht die Veräußerung unbeweglichen Mündelvermögens genehmigt, haben dagegen unter Umständen der Kurand und sein Beistand ein Rekursrecht, keinesfalls jedoch die Verwandten des Kuranden.