JudikaturJustizRS0006424

RS0006424 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. April 2019

Ist die Ausfolgung eines gerichtlichen Erlages angesichts der verweigerten Zustimmung des Erlagsbegünstigten von der Entscheidung über Tatumstände abhängig, die sich nur durch ein formelles Beweisverfahren ins Klare setzen lassen, ist der Antragsteller auf den Rechtsweg zu verweisen; sind bloße Rechtsfragen streitig, ist die rechtliche Verhandlung im außerstreitigen Verfahren einzuleiten.

Entscheidungen
5