JudikaturJustizRS0006374

RS0006374 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Dezember 2004

Die Frage, ob die angeordnete vorläufige Fürsorgeerziehung in eine endgültige umzuwandeln oder aber aufzuheben sei, ist nach dem Sachverhalt zur Zeit der Beschlußfassung zu beurteilen. Das Außerstreitverfahren wird nicht vom Unmittelbarkeitsgrundsatz beherrscht. In diesem Verfahrensbereich hat das Rekursgericht nicht nur die Rechts-, sondern auch die Sachlage zu prüfen; es kann ergänzende Feststellungen treffen und darf den angefochtenen Beschluß nur dann aufheben, wenn keine hinreichenden Grundlagen für eine Sachentscheidung vorhanden sind.

Entscheidungen
9