JudikaturJustizRS0006330

RS0006330 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. Juli 2020

Im Außerstreitverfahren ist zwar das Gericht verpflichtet, die notwendigen Erhebungen von Amts wegen zu pflegen, es hat sich aber im Rahmen der Anträge der Parteien zu halten.

Entscheidungen
25