JudikaturJustizRS0006286

RS0006286 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Januar 1985

Nach § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG kann es dem Richter im Verfahren außer Streitsachen nicht verwehrt werden, durch Vernehmung oder Abforderung von Äußerungen sich jene Aufklärungen zu verschaffen, welche er zur Fällung einer sach- und gesetzentsprechenden Entscheidung nötig erachtet (GlU 9103; GlUNF 3371). Der Außerstreitrichter ist in der Wahl der Mittel, durch die er die Wahrheit zu finden erwartet, in keiner Richtung beschränkt (6.4.1937, 3 Ob 228/37 = RZ 1937,301).