RS0006286 – OGH Rechtssatz
RS0006286 – OGH Rechtssatz
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Nach § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG kann es dem Richter im Verfahren außer Streitsachen nicht verwehrt werden, durch Vernehmung oder Abforderung von Äußerungen sich jene Aufklärungen zu verschaffen, welche er zur Fällung einer sach- und gesetzentsprechenden Entscheidung nötig erachtet (GlU 9103; GlUNF 3371). Der Außerstreitrichter ist in der Wahl der Mittel, durch die er die Wahrheit zu finden erwartet, in keiner Richtung beschränkt (6.4.1937, 3 Ob 228/37 = RZ 1937,301).