RS0006142 – OGH Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
Das Amt des (vorläufigen) Beistandes erlischt mit dem Tode des Pflegebefohlenen. Der Beistand ist daher nicht befugt, in dem noch weiterlaufenden Verfahren zur Genehmigung von Rechtsgeschäften als Partei oder als Parteienvertreter aufzutreten und Rechtsmittel zu ergreifen.