JudikaturJustizRS0006132

RS0006132 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
02. Juli 1993

Gründe gegen die Verpflichtung zur Zahlung eines vorläufigen Unterhalts nach § 382 a EO können gemäß § 399 a EO im vereinfachten Verfahren zur Einschränkung und Aufhebung solcher einstweiliger Verfügungen auch rückwirkend geltend gemacht werden. Das Gericht hat von Amts wegen einzuschreiten, sobald ihm aus den Pflegschaftsakten bekannt wird, daß ein Einschränkungs- oder Aufhebungsgrund vorliegt.

Entscheidungen
2