RS0006117 – OGH Rechtssatz
RS0006117 – OGH Rechtssatz
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§ 15 Abs 2 TodeserklärungsG legt für das Todesklärungsverfahren die freie Beweiswürdigung fest. Die jugoslawischen öffentlichen Urkunden genießen mangels Gegenseitigkeit nicht erhöhte Beweiskraft. § 15 Abs 2 TodeserklärungsG schlägt auch (wie " 292 Abs 2 ZPO) gegen österr öffentliche Urkunden durch.